AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB, Stand 29.08.2022

 

§1. Allgemeines

 

(1) Genderregelung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

(2) Zweck der AGB

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber/Kunden im folgenden „Mandant“ genannt und der Hanse Versicherungsmakler Greifswald GmbH im folgenden „Makler“ genannt sowie die Nutzung der Internetpräsenz des Maklers.

 

 

§2. Nutzung der Internetpräsenz des Maklers

 

(1) Art der Informationen

Der Makler stellt im Internet unter www.hanse-versicherungsmakler.com allgemeine Informationen zu Versicherungsprodukten und Finanzierungsinstrumenten kostenlos und unverbindlich zur Verfügung. Bei diesen Informationen handelt es sich nicht um eine individuelle Beratung eines Mandanten im Rahmen eines Vermittlungsvorgangs.

 

Die Angaben auf der Webseite wurden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und begründen keinen Haftungsanspruch.

 

(2) Änderung von Informationen

Der Makler ist jederzeit berechtigt, einzelne oder alle Onlinedienstleistungen der Internetpräsenz von www.hanse-versicherungsmakler.com ohne Vorankündigung zu ändern, einzustellen oder dauerhaft vom Netz zu nehmen.

 

(3) Haftungshinweis

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

 

(4) Datenschutz

Die datenschutzrechtlichen Beziehungen bei einem Besuch auf der Internetpräsenz des Maklers sind im Einzelnen in der Datenschutzerklärung https://hanse-versicherungsmakler.com/datenschutzerklaerung festgelegt. Der Besucher der Webseite erklärt sich mit der Datenschutzerklärung einverstanden.

 

 

§3. Regelung der Geschäftsbeziehungen zwischen Makler und Mandanten

 

(3.1) Vertragsgegenstand

 

(1) Der Makler ist selbstständiger und ungebundener Versicherungsvermittler, der rechtlich und wirtschaftlich auf der Seite des Kunden steht und dessen Interessen er weisungsgemäß wahrnimmt. Der Mandant beauftragt den Makler mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen. Die Versicherungsvermittlung umfasst insbesondere die Vorbereitung und den Abschluss von Versicherungsverträgen.

 

(2) Der Auftrag des Mandanten erstreckt sich ausschließlich auf seine Wünsche und Bedürfnisse, die in Textform auf Fragebögen, Anträgen bzw. Deckungsaufträgen und Beratungsdokumenten festgehalten werden.

Eine anderweitige oder weitergehende Beratungs- oder Tätigkeitsverpflichtung, außer für die Vermittlung und Verwaltung, besteht nicht.

Eine mögliche Ausweitung der Tätigkeit des Maklers ist schriftlich in einem gesonderten Vertrag zu dokumentieren. Das gilt auch für bereits bestehende Verträge.

 

(3) Gegenstand dieses Vertrages sind also lediglich die über den Makler vermittelten Versicherungsverträge. Darüber hinaus betreut und verwaltet der Makler alle durch ihn selbst vermittelten Versicherungsverträge des Mandanten sowie nicht selbst vermittelte Verträge, soweit dies vom Kunden gewünscht wird und dem Makler von den
Gesellschaften ein Betreuungsentgeld gezahlt wird. Diese Leistungen stellen im Verhältnis zur Vermittlungstätigkeit eine Nebenleistung dar.

 

(4) Der Makler kann nicht gewährleisten, dass ein Versicherer die gewünschte Deckung eines Risikos übernimmt. Das gilt auch für eine gewünschte vorläufige Deckung. Erst mit Vorliegen der Police oder einer anderen schriftlichen Bestätigung besteht Deckung für das Risiko und nur in dem dort dokumentierten Umfang.

 

(5) Der Mandant hat stets seine versicherungsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Alle Angaben müssen der Wahrheit entsprechen.

 

(3.2) Zu berücksichtigende Versicherer

 

(1) Es werden nur Versicherer berücksichtigt, die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind, eine Niederlassung in Deutschland haben und Vertragsbedingungen nach deutschem Recht in deutscher Sprache anbieten.

 

(2) Die Vermittlung ist weiterhin begrenzt auf Gesellschaften und Deckungsanbieter, die bereit sind, mit dem Makler zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Vergütung für seine Tätigkeit zahlen. Dabei ist die Vergütung Teil des Versicherungsbeitrages. Versicherer oder spezielle Tarife, die dem Makler keine Vergütung gewähren, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

 

(3) Abweichend vom Absatz 2 kann auf Wunsch des Mandanten vorab eine besondere Vergütungsvereinbarung zwischen Mandanten und Makler vereinbart werden, wenn der Mandant die Berücksichtigung von Gesellschaften oder Tarifen wünscht, die dem Makler keine Vergütung gewähren.

 

(3.3) Aufgaben des Maklers

 

Folgende Aufgaben und Leistungen übernimmt der Makler für den Mandanten:

 

(1) Beratungsleistungen gegenüber dem Mandanten nach §§ 60 und 61 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) entsprechend der kommunizierten Wünsche und Bedürfnisse des Mandanten und Vermittlung des vom Mandanten gewünschten Versicherungsschutzes.

Bei einer direkten Beauftragung des Maklers mit der Besorgung eines vom Mandanten konkret genannten Versicherungsschutzes, ohne die zuvor angebotene Beratung durch den Makler anzunehmen, besteht auch für den Makler kein Beratungsanlass, es sei denn, dass offensichtliche Irrtümer oder offensichtlich fehlerhafte Angaben erkannt werden.

 

(2) Verwaltung und Erteilung von Auskünften zu den vermittelten und betreuten Verträgen.

 

(3) Überprüfung und Anpassung des Versicherungsschutzes nach einer vom Mandanten mitgeteilten Risikoänderung oder nach konkreter, direkter Beauftragung durch den Mandanten.

 

(4) Unterstützung im Schadensfall ist eine Nebenleistung bei vermittelten bzw. betreuten Versicherungsverträgen.

 

(3.4) Pflichten des Mandanten

 

(1) Der Mandant verpflichtet sich, die Korrespondenz mit den Gesellschaften dem Makler zu überlassen oder über ihn zu führen.

 

(2) Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung notwendig ist. Weiterhin ist er zur unverzüglichen Erteilung vollständiger und wahrheitsgemäßer Auskünfte und Angaben verpflichtet.

(3) Vertrags- und risikorelevante Änderungen (z.B. familiäre oder berufliche Änderungen, Umzug, Erwerb/Verkauf oder Änderungen der Nutzung von Grundstücken oder Fahrzeugen usw.) hat der Mandant dem Makler unverzüglich mitzuteilen. Das ist eine Bringepflicht des Mandanten.

 

(4) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und Konzepte des Maklers nur mit seiner vorherigen schriftlichen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Mitbewerber) weiterzugeben, sofern dies nicht zwingend erforderlich ist.

 

(3.5) Haftung

 

(1) Der Makler haftet für von ihm verursachte Schäden maximal bis zur gesetzlichen Mindestversicherungssumme, sofern diese nicht auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Ferner haftet der Makler für Verletzungen der in den §§ 60, 61 VVG geregelten Pflichten in unbegrenzter Höhe.

 

(2) Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Spätestens aber verjähren diese Ansprüche jedoch 5 Jahre nach Beendigung des Maklervertrages.

 

(3)  Für Fehlberatungen oder ungeeigneten Beratungsergebnissen wegen nicht vollständigen, unverzüglichen oder wahrheitsgemäßen Informationen seitens des Mandanten ist eine Vermögensschadenhaftung ausgeschlossen, es sei denn, der Mandant weist dem Makler nach, dass er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

 

(4) Entstehen dem Mandanten Vermögensschäden infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, haftet der Makler nicht.

 

(5) Die Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen.

 

(3.6) Abtretung und Aufrechnung

 

(1) Sämtliche Rechte und Ansprüche des Kunden, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar. Das gilt nicht für Verbraucher.

 

(2) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgesellt ist.

 

(3.7) Wechsel des Vertragspartners / erweiterte Rechtsnachfolge

 

Sollte der Makler seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise auf einen anderen Makler übertragen (z.B. altersbedingt, aufgrund Erkrankung, Todesfall etc.), ist der Kunde damit einverstanden, dass der Maklervertrag vom übernehmenden Makler fortgeführt wird. Im Vordergrund steht das Interesse des Kunden, auch nach Geschäftsaufgabe weiterhin vertrauensvoll betreut zu werden. Daher soll die Entscheidung über den passenden Nachfolger – weil dieser zurzeit noch nicht benannt werden kann – bewusst durch den Makler, dessen Bevollmächtigten oder Erben getroffen werden. Der Makler, dessen Bevollmächtigter oder Erben werden den Kunden vor dem Wechsel des Vertragspartners informieren, den Nachfolger namentlich benennen und ein Widerspruchsrecht einräumen.

 

(3.8) Vertragsdauer / Kündigung

 

(1) Der Maklervertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen, gilt auch über den Tod des Maklers hinaus und kann von Mandantenseite jederzeit aktiv ohne Einhaltung einer Frist in Textform gekündigt werden. Der Makler kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Hiervon unberührt bleibt das außerordentliche Kündigungsrecht. Jede Kündigung bedarf der Textform.

 

(2) Der Maklervertrag endet ebenfalls, wenn der Mandant in der gleichen Versicherungsangelegenheit anderweitig Versicherungsschutz beantragt oder wenn der Mandant einen anderen Vermittler mit der Betreuung eines vom Makler vermittelten Versicherungsvertrages beauftragt oder wenn die jeweiligen vermittelten Verträge beendet sind oder wenn der Mandant verstirbt.

(3.9) Salvatorische Klausel

 

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Maklers.