Unterschied PKV – GKV

Wichtige Unterschiede zwischen der privaten (PKV) und gesetzlichen (GKV) Krankenversicherung. Die Darstellung hat nur informativen Charakter und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Irrtum vorbehalten.

Merkmale

PKV

GKV

Welches Prinzip liegt der Versicherung zugrunde?

Kapitalgedeckte Versicherung, jeder Versicherte zahlt statistisch gesehen seinen eigenen Versicherungsschutz.

Umlageverfahren, aus der Gesamtheit der eingezahlten Beiträge aller GKV-Mitglieder werden die Versicherungskosten für den einzelnen entnommen.

Werden Altersrückstellungen gebildet?

Es werden zweifach Altersrückstellungen gebildet, um die Beiträge im Alter zu entlasten. Zum einen bilden die Gesellschaften von Hause aus in gesellschaftsspezifischer Höhe Altersrückstellungen und zum zweiten müssen zusätzlich vom Gesetzgeber bestimmt 10% des Beitrages der Grundversorgung rückgestellt werden.

Es werden keine Altersrückstellungen gebildet. Das demographische Problem ist nicht berücksichtigt.

Welche Leistungen sind versichert?

Es sind die Leistungen entsprechend des abgeschlossenen Tarifs versichert.

Es sind die vom Gesetzgeber entsprechend SGB festgelegten Leistungen in einem Leistungskatalog versichert.

Sind die Versicherungsleistungen garantiert?

Ja, es wird ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen, der nicht einseitig geändert werden kann.

Nein, der Gesetzgeber kann den Leistungskatalog jederzeit ändern.

Wie ist die vertragliche Situation?

Es wird zum einen ein privatrechtlicher Vertrag (wie bei jeder anderen Versicherung auch) zwischen Gesellschaft und Versicherungsnehmer geschlossen. Der Versicherungsnehmer hat einen Beitrag zu zahlen, dafür leistet der Versicherer im Versicherungfall (Behandlung).
Weiterhin wird dann ein zweiter privatrechtlicher Vertrag zwischen Behandler (Arzt) und versicherter Person im Falle einer Konsultation oder Behandlung geschlossen werden. Die versicherte Person kontrolliert und bezahlt dann die Leistung des Behandlers nach Rechnungslegung entsprechend der Gebührenordnung und reicht die Rechnung beim Versicherer zur Erstattung als Versicherungsfall ein.

Vom Behandler wird eine Sachleistung entsprechend SGB erbracht. Der Behandler rechnet direkt ohne Kontrolle durch den Patienten mit der Krankenkasse über die kassenärztliche Vereinigung ab.

Wie transparent ist die Abrechnung?

Da der Patient eine Rechnung erhält, kann er alle abgerechneten Leistungen kontrollieren.

Keine Transparenz gegeben. Der Patient weiß nicht, was der Arzt abrechnet.

Gibt es eine beitragsfreie Versicherung für Familienmitglieder?

Nein. Jede Person erhält einen eigenen Vertrag mit den jeweils gewählten Leistungen.

Ja. Familienmitglieder können beitragsfrei mitversichert werden, wenn sie kein eigenes Einkommen erzielen. Zum Beispiel Kinder müssen sich freiwillig versichern, wenn das PKV-versicherte Elternteil ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hat.

Wie berechnen sich die Beiträge?

Die Beiträge berechnen sich nach Eintrittsalter, gewähltem Tarif und gegebenenfalls einen Risikozuschlag, wenn eine bestehende Vorerkrankung vorliegt. Der Beitrag ist unabhängig vom Einkommen.

Es gibt einen einheitlichen prozentualen Beitragssatz, der vom Gesetzgeber festgelegt wird. Die Krankenkasse kann aber Zusatzbeiträge verlangen. Der Beitragssatz ist einkommensabhängig. Bei Selbständigen wird aber ein Mindesteinkommen unterstellt, das jährlich neu bestimmt wird – insofern gibt es einen relativ hohen Mindestbeitrag.

Findet eine Gesundheitsprüfung statt?

Ja. Es werden Gesundheitsfragen gestellt, die wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen. Danach entscheidet der Versicherer über die Vertragsannahme.

Nein. Der Antragsteller wird grundsätzlich unabhängig vom Gesundheitszustand aufgenommen.

Ist ein Versichererwechsel möglich?

Ja, innerhalb der PKV durch ordentliche oder außerordentliche (im Fall der Beitragsanpassung) Kündigung. Es ist aber zu beachten, dass bei gesundheitlichen Problemen ein Wechsel nicht mehr möglich sein kann.

Ja, innerhalb der ordentlichen Kündigungsfriste von zwei Monaten zum Monatsende.

Ist ein Wechsel zwischen PKV und GKV möglich?

Ein Wechsel von der PKV zur GKV ist nur möglich, wenn eine Versicherungspflicht eintritt, d.h. der bisher PKV-Versicherte eine Arbeitnehmertätigkeit mit einem Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze aufnimmt und das 55. Lebensjahr noch nicht erreich hat.

Ein Wechsel von der GKV in die PKV ist möglich, wenn der Versicherte eine selbständige Tätigkeit aufnimmt oder als Arbeitnehmer die Jahresentgeldgrenze überschreitet oder als Beamter Beihilfe bzw. freie Heilfürsorge erhält.

Gibt es ein Kinderkrankengeld?

Nein

Ja, aber nur bei gesetzlich Pflichtversicherten.

Können neueste medizinische Verfahren in Anspruch genommen werden?

Ja, wenn medizinisch notwendig.

Es werden nur Leistungen übernommen, die notwendig, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und im Leistungskatalog stehen. Dies trifft für zahlreiche neue medizinische Verfahren nicht zu.

Welcher Behandler kann in Anspruch genommen werden?

Freie Arztwahl unter den niedergelassenen Ärzten (Kassenärzte als auch Privatpraxen) sowie Heilpraktikern (wenn mitversichert)

Freie Arztwahl unter den niedergelassenen Kassenärzten bzw. nur zu Fachärzten, wenn eine Überweisung vorliegt

Welches Krankenhaus kann gewählt werden?

Freie Krankenhauswahl, in der Regel auch Privatkliniken.

In das nächstgelegene Krankenhaus, bei Wahl eines anderen Krankenhauses sind die Differenzkosten zu tragen, in der Regel keine Privatkliniken.

Welche Zuzahlungen (Selbstbeteiligungen) sind zu leisten?

Ausschließlich die tariflich vereinbarten Selbstbeteiligungen (ohne Selbstbeteiligung ist auch möglich).

Krankenhauszuzahlung bis 28 Tage im Jahr, Zuzahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Nicht rezeptpflichtige Medikamente sind in voller Höhe zu bezahlen. Weiterhin für Zahnersatz (nur Festzuschuss durch die GKV) und Sehhilfen.

Ist die Zahlung eines Krankentagegeldes zeitlich befristet?

Nein

Ja, maximal 78 Wochen. Danach wird die Zahlung eines Krankentagegeldes eingestellt.

Wie ist der Geltungsbereich der Versicherung?

Unbegrenzt in ganz Europa, weltweite Dauer je nach Tarif.

Nur Deutschland und in den Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Es ist zu beachten, dass in einigen Ländern trotzdem nur privatärztlich abgerechnet wird. Keine Leistung für Krankenrücktransport nach Deutschland.